Hilfsfristen der Feuerwehren in Deutschland
Wie lange braucht die Feuerwehr in Deutschland, bis sie an der Einsatzstelle eintrifft? Wir schauen uns die verschiedenen Hilfsfristen an, die als Vorgaben in den Bundesländern existieren.
Bezüglich der Feuerwehr-Hilfsfrist gibt es in Deutschland keine einfache Antwort. Da jedes Bundesland ein eigenes Feuerwehrgesetzt hat, gibt es für diese Frist unterschiedliche Vorgaben. Erschwerend kommt hinzu, dass die Hilfsfristen häufig gar nicht im Gesetz festgelegt sind, sondern, wenn überhaupt, in anderen Vorschriften oder reinen Empfehlungen definiert ist. Hinzu kommt noch, dass die Gemeinden für das Feuerwehrwesen verantwortlich sind und somit auch eigene Festlegungen treffen können.
Was ist die Hilfsfrist für die Feuerwehr?
Der Begriff Hilfsfrist ist in der DIN 14011:2018-01 festgelegt und umfasst die Zeit zwischen Abgabe der Notrufmeldung und Eintreffen der Feuerwehr am Einsatzort. Darin enthalten sind die folgenden definierten Zeiten:
- Meldezeit
- Dispositionszeit
- Alarmierungszeit
- Ausrückezeit
- Anfahrtszeit
Die Vorgaben aus der Norm finden sich aber nicht 1:1 in den Vorschriften und Gesetzen wieder. So werden alternative Bezeichnungen wie Eintreffzeit oder Einsatzgrundzeit verwendet. Auch gibt es viele Vorschriften die eine Ziel Beschreiben “Die Feuerwehr muss 12 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eintreffen“ ohne das der Begriff Hilfsfrist genutzt wird. Und selbst wenn in den Gesetzen und Vorschriften von Hilfsfristen gesprochen wird, gibt es unterschiedliche Definitionen und nicht selten wird dadurch lediglich die Ausrücke- und Anfahrtszeit festgelegt
Übersicht der Hilfsfristen in den Bundesländern
Trotz der unterschiedlichsten Festlegungen soll die Übersicht der Feuerwehr Hilfsfristen Licht ins Dunkle bringen. Bevor wir loslegen noch ein kleiner Hinweis: Diese Seite ist ein lebendes Dokument. Wenn Ihr andere Erkenntnisse habt, hinterlasst bitte einen Kommentar, dann kann ich die Hilfsfristen-Übersicht anpassen.
Schnellzugriff auf die Hilfsfristen der Feuerwehr in den Bundesländern: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
Hilfsfristen der Feuerwehren in Baden-Württemberg
Quelle: Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr, Seite 7
Quellenart: Dokument
Zeit: 10 Minuten, für die ersteintreffende Einheit
Bezeichnung: Eintreffzeit, bestehend aus Ausrückezeit und Anmarschzeit
Um die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren in Baden-Württemberg genauer zu umreißen, hat ein Arbeitskreis aus Innenministerium, Landesfeuerwehrverband, Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag ein Dokument veröffentlicht, um eine Hilfe für die Bedarfsplanung an die Hand zu geben. Dadurch bekommen die Gemeinden eine Hilfestellung, da im Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg unter § 3 (1) nur die allgemein Anforderung besteht, dass Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufstellen müssen.
Hilfsfristen der Feuerwehren in Bayern
Quelle: Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG), 1.2 Hilfsfrist
Quellenart: Bekanntmachung
Zeit: 10 Minuten, jeder an eine an der Straße gelegene Einsatzstelle
Bezeichnung: Hilfsfrist, bestehend aus Gesprächszeit, Dispositionszeit, Ausrückezeit und Anfahrtszeit
Die Festlegung findet sich in einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wieder. Diese wurde im Jahr 2020 nochmals genauer beschrieben (Kommunalpraxis Bayern, S. 426), so dass die Alarm- und Ausrückezeit die Grundlage für die Feuerwehrbedarfsplanung darstellt und 8,5 Minuten betrifft. Die Gemeinde ist dadurch unabhängig von einer schwankenden Dispositionszeit von 1,5 Minuten, die sie durch die Integrierten Leitstellen in Bayern nicht beeinflussen kann. Falls die Dispositionszeit nachweislich kürzer ist, kann die Alarm- und Ausrückezeit verlängert werden, sofern insgesamt die Hilfsfrist von 10 Minuten gewahrt bleibt.
Hilfsfrist der Berliner Feuerwehr für die Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung (Stadtstaat)
Quelle: Zielvereinbarung zwischen dem Staatssekretär der Senatsverwaltung für Inneres und dem Landesbranddirektor, Seite 2
Quellenart: Dokument
Zeit: 15 Minuten
Bezeichnung: Hilfsfrist, Zeit zwischen Meldungsabgabe und dem Eintreffen der ersten Einsatzkräfte (Quelle: Jahresbericht 2020, Seite 180)
Um die Hilfsfristen in Berlin für die Feuerwehr zu definieren, wurde im Jahr 2003 eine Zielvereinbarung festgelegt, die als Grundlage für die Hilfsfristen dient.
Hilfsfristen der Feuerwehren in Brandenburg
Quelle: Weiterentwicklung des Brandschutzes in Brandenburg, Seite 9
Quellenart: Dokument
Zeit: 8 Minuten
Bezeichnung: Hilfsfrist, bestehend aus Ausrückezeit und Anfahrtszeit
In Brandenburg ist die Hilfsfrist für die Feuerwehr nicht gesetzlich geregelt, sondern wird durch einen Gefahrenabwehrbedarfsplan festgelegt (Schriftliche Anfrage, Seite 3 Frage 4). Nach § 3 (2) Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) ist die Erstellung des Gefahrenabwehrsplans mit Schutzzielen Pflicht.
Hilfsfristen der Feuerwehren in Bremen (Stadtstaat)
Quelle: Keine Vorgaben, nur Verpflichtung in einem Brandschutzbedarfsplan Schutzziele zu definieren (§ 6 (3) Bremisches Hilfeleistungsgesetz)
Quellenart: —-
Zeit: 10 Minuten (8 Einsatzkräfte mit LF und DLK) und 15 Minuten (für weitere 6 Einsatzkräfte mit LF) für an einer Straße gelegene Einsatzorte (Beispiel Stadtgemeinde Bremen)
Bezeichnung: Schutzziel
Ähnlich wie in Brandenburg, besteht in Bremen nur die Pflicht einen Brandschutzbedarfsplan mit Schutzzielen zu erstellen. Diese Schutzziele sind in Bremen in einem Ortsgesetz festgelegt, das durch den Senat verkündet wurde.
Hilfsfrist der Feuerwehr in Hamburg (Stadtstaat)
Quelle: Strategiepapier 2010 der Feuerwehr Hamburg (57 MB), Seite 789 und Information zur Einführung des AGBF-Schutzziels
Quellenart: Dokument
Zeit: Hilfsfrist 1 mit 8 Minuten (10 Funktionen), Hilfsfrist 2 mit 13 Minuten (6 Funktionen)
Bezeichnung: Hilfsfrist, Zeit nach Alarmierung bis Eintreffen
Im Jahr 2010 erfolgte in Hamburg die Umstellung von den bisher verwendeten Risikoklassen auf das AGBF-Schutzziel. In der Hamburger Hilfsfrist wird allerdings die Gesprächs- und Dispositionszeit nicht eingerechnet, so dass die Ausrücke- und Anfahrtzeit aus dem AGBF Schutzziel übernommen wird, in Hamburg aber als Hilfsfrist bezeichnet wird. Zudem wurde auch für die Ergänzungseinheit (eine weitere Staffel) die Hilfsfrist definiert.
Hilfsfrist der Feuerwehren in Hessen
Quelle: Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz, § 3 (2)
Quellenart: Gesetz
Zeit: 10 Minuten, an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereiches
Bezeichnung: keine, nach Alarmierung bis wirksame Hilfe geleistet wird.
Durch die klare Benennung im Feuerwehrgesetz ist die Hilfsfrist in Hessen auf 10 Minuten festgelegt. Allerdings wird die Hilfsfrist nicht als solche bezeichnet, sondern nur umschrieben.
Hilfsfrist der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern
Quelle: Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung), § 7 (4)
Quellenart: Verordnung
Zeit: 10 Minuten
Bezeichnung: Eintreffzeit, nach Alarmierung bis Eintreffen an der Einsatzstelle.
Im Brandschutz und Hilfeleistungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern, ist unter § 2 festgelegt, dass Gemeinden in ihrem Gebiet den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung sicherstellen müssen. Hierzu sind Brandschutzbedarfspläne und entsprechend leistungsfähige Feuerwehren aufzustellen. Die Feuerwehrorganisationsverordnung wird durch eine Verwaltungsvorschrift des Ministerium für Inneres und Europa ergänzt. In dieser wird unter Punkt 3 die Eintreffzeit für die zweite Einheit und Sonderfahrzeuge mit 15 Minuten festgelegt.
Hilfsfrist der Feuerwehren in Niedersachsen
Quelle: Keine Vorgaben, da kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden. In einer Kleinen Anfrage (Seite 1) wird durch das Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Bezug genommen auf die Hilfsfrist der AGBF.
Quellenart: —
Zeit: (8 Minuten, nur als mögliche Bezugsgröße)
Bezeichnung: —
In Niedersachsen ist im Feuerwehrgesetz (§ 2 (1)) lediglich festgelegt, dass die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufstellt. Um dieses Ziel zu erreichen, können sie Feuerwehrbedarfspläne festlegen (§ 2 (2) Satz 4). Hierzu können die 8 Minuten Ausrücke- und Anfahrtszeit der AGBF herangezogen werden. Die Formulierungen zeigen, dass die Hilfsfrist in sehr abgeschwächter Form als Orientierung vorgegeben werden.
Hilfsfristen der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen
Quelle: Anlagen zur Brandschutzbedarfsplanung für kommunale Entscheidungsträger
vom Ministerium für Inneres und Kommunales, Städtetag NRW, Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW, Seite 8 – 9 und Seite 24 – 26
Quellenart: Dokument
Zeit: Individuelle Festlegung durch die politischen Verantwortlichen in der Gemeinde oder Stadt. In dem o. g. Dokument werden als Beispiel für die ersteintreffende Einheit Hilfsfristen zwischen 8 und 14,5 Minuten angegeben.
Bezeichnung: Hilfsfrist, Beginn der Notrufabfrage bis Eintreffen am Schadensort
Wie in vielen anderen Feuerwehrgesetzen auch, muss In Nordrhein-Westfalen die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren aufstellen (BHKG, § 3). Die Hilfsfrist für die Feuerwehr ist nicht konkret festgelegt, allerdings muss nach § 3 (3) des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz alle fünf Jahre ein Brandschutzbedarfsplan aufgestellt werden. Als Unterstützung steht den Gemeinden hierfür eine Handreichung zur Brandschutzbedarfsplanung zur Verfügung. Darin werden Beispiele genannt, in denen die Hilfsfristen flexibel festgelegt werden können. Je nach örtlichen Gegebenheiten werden Beispiele zwischen 8 und 14,5 Minuten genannt.
Hilfsfristen der Feuerwehren in Rheinland-Pfalz
Quelle: Feuerwehrverordnung Rheinland-Pfalz, § 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr
Quellenart: Gesetz
Zeit: 8 Minuten, an einer öffentlichen Straßen gelegener Ort innerhalb des Zuständigkeitsbereiches
Bezeichnung: Einsatzgrundzeit, nach Alarmierung bis wirksame Hilfe geleistet wird
Das Feuerwehrgesetz in Rheinland-Pfalz legt bereits im ersten Paragraphen die Einsatzgrundzeit mit acht Minuten fest.
Hilfsfristen der Feuerwehren im Saarland
Quelle: Planungs- und AusstattungsVV, Punkt 2.2.2.1
Quellenart: Verwaltungsvorschrift
Zeit: 8 Minuten für die ersteintreffende Einheit in bebauten Gebieten und 13 Minuten für die unterstützende Einheit.
Bezeichnung: Eintreffzeit, vom Abschluss der Alarmierung bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle
Nach § 3 (1) des Saarländischen Gesetzes über den Brandschutz, Technische Hilfe und den Katastrophenschutz (SBKG) müssen Gemeinden einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Feuerwehr aufstellen und anhand von diesem eine dem örtlichen Bedarf entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufstellen (§ 3 (4) SBGK). In diesem Paragraphen ist ebenfalls festgelegt, dass das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eine Verwaltungsvorschrift mit den Bemessungskriterien für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr festlegt (§ 3 (7) SBKG) in der die o. g. Eintreffzeiten definiert sind.
Hilfsfristen der Feuerwehren in Sachsen
Quelle: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Brandschutzbedarfsplan, Nr. 6, Seite 1171.
Quellenart: Bekanntmachung
Zeit: 9 Minuten (Brandeinsätze), 10 Minuten (Technische Hilfe mit Rettungsdienst)
Bezeichnung: keine, beinhaltet aber Ausrücke- und Anfahrtszeit
Im Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) wird unter § 6 (1) Nr. 1 eine leistungsfähige Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan gefordert. Das Sächsischen Staatsministeriums des Innern hat in der o. g. Bekanntmachung Empfehlungen für den Brandschutzbedarfsplan herausgegeben. Hierbei werden für den Brandeinsatz 9 Minuten vorgegeben, bei der Technischen Hilfeleistung ist das zeitgleiche Eintreffen mit dem Rettungsdienst zu gewährleisten wodurch sich eine maximale Fahrtzeit von 10 Minuten ergibt (§ 26 (2) SächsBRKG).
Hilfsfristen der Feuerwehren in Sachsen-Anhalt
Quelle: Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG), § 2 (2) Nr. 4
Quellenart: Gesetz
Zeit: 12 Minuten
Bezeichnung: keine, nach Alarmierung bis zum Eintreffen am Einsatzort
In Sachsen-Anhalt ist die Hilfsfrist im Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz mit 12 Minuten festgelegt, ohne dass hierfür der Begriff Hilfsfrist verwendet wird. Im selben Absatz ist aber durch den Gesetzgeber entschieden worden, dass sich dadurch keine Rechtsansprüche einzelner Personen ableiten.
Hilfsfristen der Feuerwehren in Schleswig-Holstein
Quelle: Organisationserlass Feuerwehren, Nr. 2.2.1
Quellenart: Erlass
Zeit: 10 Minuten, unter normalen Umständen innerhalb des Gemeindegebietes
Bezeichnung: Hilfsfrist, Absetzen des Notrufs und Eintreffen der Feuerwehr
Nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG) müssen die Gemeinden in Schleswig-Holstein eine den den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehr unterhalten (§ 2, BrSchG). Im o. g. Organisationserlass wird diese Forderung durch das Innenministerium genauer festgelegt und eine Hilfsfrist vorgegeben, die anzustreben ist.
Hilfsfristen der Feuerwehren in Thüringen
Quelle: Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO), § 1
Quellenart: Verordnung
Zeit: 10 Minuten, an jedem Ort des Zuständigkeitsbereiches
Bezeichnung: Einsatzgrundzeit, nach Alarmierung bis zur wirksamen Hilfe
Zunächst müssen Gemeinden nach dem Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) eine den den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufstellen (§ 3 (1) Nr. 1, ThürBKG). Dieser muss sich an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Feuerwehr orientieren. In der o. g. ThürFwOrgVO wird ergänzend zu diesen Forderungen durch das Innenministerium eine Einsatzgrundzeit von 10 Minuten festgelegt.
Örtliche Gegebenheiten lassen Spielraum
Die Übersicht zeigt, dass in vielen Feuerwehrgesetzen der Bundesländer die Anforderungen sehr abstrakt formuliert werden. Häufig ist die Rede von Feuerwehren, die sich an den örtlichen Verhältnissen orientieren müssen. In nur wenigen Gesetzen wird in diesem Zusammenhang eine konkrete Hilfsfrist gefordert. Obwohl die Gemeinden für den Brandschutz verantwortlich sind, geben die Bundesländer aber außerhalb der Feuerwehrgesetze einen Rahmen vor, an dem sich die Hilfsfristen für die Feuerwehr orientieren. Hierbei merkt man, dass sehr häufig auf das AGBF-Schutzziel Bezug genommen wird, was zu einer gewissen Ähnlichkeit bei den Hilfsfristen der deutschen Feuerwehren führt.
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