Gericht entscheidet: Feuerwehr Enkenbach-Alsenborn muss Wahl zum stellvertretenden Wehrleiter wiederholen

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Die Wahl zum stellvertretenden Wehrleiter der Feuerwehr in der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn (Rheinland-Pfalz) muss wiederholt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn vom 20. Dezember 2013, waren spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung ein Wehrleiter der neuen Verbandsgemeinde und seine Vertretung zu wählen. Dies geschieht für die Dauer von zehn Jahren und der Ernennung zum Ehrenbeamten.

Die Wahl hatte durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der umgebildeten Verbandsgemeinde zu erfolgen. Tatsächlich wurden jedoch nicht nur die Wehrführer, sondern auch Feuerwehrangehörige mit Aufgaben die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, als Wahlberechtigte zugelassen.

Auf den Eilantrag des bei der Wahl unterlegenen Kandidaten, untersagte das Verwaltungsgericht der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn, bis zur Durchführung eines erneuten Wahlverfahrens, den Gewählten zum stellvertretenden Wehrleiter der Verbandsgemeindefeuerwehr zu bestellen und zum Ehrenbeamten zu ernennen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Verbandsgemeinde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Jeder Bewerber für das Amt muss faire Chance haben

Jeder Bewerber, der die Eignungsvoraussetzungen für die Stellung eines ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrleiters erfülle, müsse eine faire Chance bei seiner Bewerbung um dieses Amt haben. Mit dem gesetzlich vorgesehen zweistufigen Verfahren – Wahl und anschließende Bestätigung der Wahl und Bestellung des Funktionsträgers durch den Bürgermeister – solle der Besonderheit der Feuerwehr Rechnung getragen werden, die auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Feuerwehrangehörigen und Führungskräften angewiesen sei.

Wahl muss den gesetzlichen Vorgaben erfüllen

Gleichzeitig solle durch das zweistufige Verfahren gesichert werden, dass nur Personen mit der erforderlichen Qualifikation in Führungsfunktionen berufen würden. Dies bedeute allerdings, dass derjenige, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Amt eines Wehrleiters oder stellvertretenden Wehrleiters erfülle, nur dann eine faire Chance erhalte, bei der Besetzung für das angestrebte Amt berücksichtigt zu werden, wenn auf der ersten Stufe des Verfahrens, nämlich der Wahl, diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil nicht nur die Wehrführer als Wahlberechtigte zugelassen gewesen seien.

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