FEUERWEHRLEBEN

Die Feuerwehr als Omaschreck

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Bildquelle: Jonas von Redningstation

Von Jonas habe ich ein Video bekommen, dass sehr schön zeigt was passieren kann wenn man sein Einsatzhorn zu spät einschaltet. Auf dem ersten Blick recht lustig, kann so etwas aber auch mächtig in die Hose gehen.

Einsatzvideo mit Überraschung



Videoquelle: Jonas von Redningstation

In dem Video kann man sehr schön erkennen, dass die beiden älteren Ladies einen gehörigen Schreck bekommen als der ELW sein Martinhorn einschaltet. Bei Fußgängern kann außer Verärgerung und Bluthochdruck nicht viel passieren. Stellt man sich dieses Verhalten aber bei einem Autofahr vor kann man sich ausmalen, dass eine solche Reaktion einen schweren Unfall verursachen kann. Ich selbst hatte auch einmal ein solches Erlebnis spätabends an einer Kreuzug mit roter Ampel. Nur mit eingeschaltetem Blaulich näherten sich die Freunde der Polizei um auch nur mit diesem in die Kreuzung einzufahren. Das blöde war nur, in diesem Augenblick schaltete die Ampel für uns auf grün und die Fahrzeugschlange setzte sich in Bewegung. Der Streifenwagen der vor der losfahrenden Schlage einscherte wäre beinahe schmerzlich gestoppt worden.

Sonderrechte was ist das?

An diesen Beispielen sieht man sehr deutlich, dass das Einsatzhorn dazu dient, die Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf sich aufmerksam zu machen. Auch das Gesetz schreibt sehr deutlich vor wie Blaulich und Einsatzhorn verwendet werden müssen. Hier geht es um die Begriffe Sonderrecht und Wegerecht die oftmals verwechselt werden. Zu finden sind diese Definitionen in der Straßenverkehrsordnung, kurz StVO. Sonderrechte (§ 35 StVO) können von bestimmten Organisationen in Anspruch genommen werden soweit es für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

So kann beispielsweise ein Polizist in zivil oder ein Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus Sonderrechte in Anspruch nehmen wenn er alarmiert wird (S. 8-9, Florian Kommen 28.06.2002). Hierzu ist keine Kenntlichtmachung wie Blaulicht oder Horn erforderlicht Die Sonderrechte entbinden von der Straßenverkehrsordnung allerdings nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie sind also kein Freischein für rücksichtslose Raserei sondern werden im Falle eines Unfalles oder Anzeige genauestens geprüft. Hier hängt es dann auch von Bundesland und der Auffasung der Gerichte ab ob Sonderrechte den Regelverstoß abdecken.

“Platz da” mit Wegerecht

Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn gestatte nach § 38 der StVO die sogenannten Wegerechte. Hierbei sind die anderen Verkehrsteilnehmer verpflichtet sofort freie Bahn zu schaffen. Die Betonung liegt hier allerdings auf der Kombination von Blaulicht und Sondersignalanlage. In dem von mir geschildeterten Fall hatte die Polizei, die nur mit Blau unterwegs war, Sonderrechte aber keine Wegerechte. In der Praxis ist es allerding gängig das Signalhorn nur bei Bedarf einzuschalten. Ich kenne  aber auch Feuerwehren wo dies bei jeder Einsatzfahrt vorgeschrieben ist, und zwar vom Ausrücken bis zum Eintreffen am Einsatzort.

Abgesehen von den rechtlichen Gegebenheiten ist aber auch der gesunde Menschenverstand gefragt. Nachts um drei in der Wohngegend ist das Signalhorn sicherlich nicht immer erforderlich. Vor roten Kreuzungen ist es aber absolut sinnvoll das Martinhorn frühzeitig einzuschalten um andere Verkehrsteilnehmer zu informieren.  Das Beispiel im Video zeigt ja sehr deutlich das es schlecht ist kurz vor oder erst in der Kreuzung oder Ausfahrt auf sich aufmerksam zu machen. Letzendlich muss der Maschinist bestimmen wie er mit dem Signalhorn umgeht und in letzter Instanz auch die Konsequenzen tragen.

Hattet Ihr schonmal kritische Erlebnisse auf der Einsatzfahrt? Dann hinterlasst doch einfach einen Kommentar.

Quelle:

Jonas von Redningstation

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

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