Überlebende Suizidentin muss Schmerzensgeld an Triebwagenführerin zahlen

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Beim Sprung vor einen einfahrenden Zug ist es für den Täter in der Regel vorhersehbar, dass er beim Zugführer einen psychischen Schaden verursacht. Dies entschied das Amtsgericht München (Bayern)

Die 23-jährige beklagte Münchnerin beging am 14.02.2012 einen Suizidversuch. Sie warf sich gegen 23:11 Uhr im Bereich des Haltepunktes Bahnhof Karlsfeld vor die S-Bahn.

Dadurch kam es zu einem Unfall, den die Münchnerin überlebte. Die Klägerin aus München war zum Unfallzeitpunkt die Triebwagenführerin. Sie erlitt aufgrund dieses Erlebnisses einen erheblichen psychischen Schock und leidet seitdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In der Zeit vom 14.2.12 bis 16.3.12 war sie arbeitsunfähig krank.

Die Triebwagenführerin verlangt nun von der Suizidentin Schmerzensgeld. Die Beklagte, die unter Betreuung steht, zahlte nicht. Sie trägt vor, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in der Lage war, frei eine Willensentscheidung zu treffen, da sie an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten habe.

1.500 Euro Schmerzensgeld

Daraufhin erhob die S-Bahn-Zugführerin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab ihr Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von € 1.500,- Schmerzensgeld.

Für die Suizidentin waren die Folgen für die Triebwagenführerin erkennbar

Das Gericht stellt fest, dass die lebensmüde Frau durch ihren Suizidversuch bei der Fahrerin eine Körperverletzung verursacht hat. Die psychische Fehlverarbeitung des Unfalls durch die Zugführerin sei eine ganz typische Reaktion auf Unfälle dieser Art und durch das Ereignis ausgelöst. Für die Beklagte sei vorhersehbar und erkennbar gewesen, dass sie bei dem Sprung vor den einfahrenden Zug bei dem Zugführer einen psychischen Schaden verursacht.

Suizidentin hatte schon mehrere Selbstmordversuche hinter sich

Die Beklagte hat gegenüber dem Gericht die von ihr behauptete Erkrankung nicht nachgewiesen. Die Beklagte legte dem Gericht ein Schreiben des behandelnden Arztes vom 14.3.12 vor, wonach sie am 18.11.11 in einer Klinikambulanz war und stationär vom 26.1.12 bis 2.2.12 wegen selbstverletzender Verhaltensweisen (Ritzen) und einer Tablettenintoxikation in einer Klinik behandelt wurde.

Außerdem legte sie ein ärztliches Attest vom 14.1.13 vor, wonach sie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp leidet. Obwohl sie vom Gericht darauf hingewiesen wurde, legte die Beklagte keine Nachweise dafür vor, dass sie zum Unfallzeitpunkt am 14.2.12 so sehr erkrankt war, dass sie keinen freien Entschluss fassen konnte. Daher musste das Gericht davon ausgehen, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Das Urteil ist rechtskräftig

Urteil des Amtsgerichts München vom 27.6.14, Aktenzeichen 122 C 4607/14

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