Feuerwehr muss Fahrer unter Reanimationsbedingungen aus PKW befreien

Zu  einem  schweren  innerörtlichen  Verkehrsunfall  wurden  am  Vormittag  die Feuerwehren  aus  Quarrendorf  und  Hanstedt  sowie  der  Rüstwagen  der  Feuerwehr  Jesteburg  und  der Rettungsdienst alarmiert.

Verkehrsunfall ReanimationBei dem aus bislang noch ungeklärter Ursache erfolgten frontalen Zusammenstoß zweier  PKW  wurde  der  Fahrer  eines  Wagens  in  seinem  Fahrzeug  eingeklemmt.  Nach  einer  durch  die Feuerwehr sofort vorgenommenen Crashrettung, die trotz der starken Deformierungen des Fahrzeugs ohne Zuhilfenahme  schweren  technischen  Geräts  möglich  war,  wurde  die  bereits  durch  einen  Polizeibeamten begonnene Reanimation von den Rettungskräften fortgeführt.

Ein  mit  einem  Rettungshubschrauber  eingeflogener  Notarzt  konnte  trotz  der  durch  Kräfte  der  Feuerwehr erfolgten intensiven Wiederbelebungsmaßnahmen jedoch leider nur noch den Tod des Fahrers feststellen. Während eine Person mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht  wurde, konnte ein  weiterer leicht  verletzter  Beteiligter  direkt  nach  Hause  gebracht  werden.  Neben  der  Polizei,  die  mit  mehreren Streifenwagen  vor  Ort  war,  wurde  seitens  der  Einsatzleitung  auch  eine  Kraft  der  Krisenintervention angefordert.

Während  den  Rettungs-  und  Bergungsarbeiten  blieb  die  Ortsdurchfahrt  Quarrendorf  voll  gesperrt. Unfallursache und Schadenshöhe sind nicht bekannt.

7 Kommentare zu Feuerwehr muss Fahrer unter Reanimationsbedingungen aus PKW befreien

  1. Manchmal hilft eben einfach alles nicht 🙁

    Ich weise hier mal daraufhin, dass das vermutlich keine Crashrettung war und dieser Begriff im Zusammenhang Feuerwehr eigentlich nicht verwendet werden sollte. Auch eine schnelle nicht achsengerechte Rettung kann patientenorientiert sein.
    Ursprünglich stellt dieser terminus die Inkaufnahme von weiteren Schäden am Patienten zum Schutz weiterer leben dar. Besser wäre hier der Begriff Sofortrettung wie ihn verschiedene Feuerwehrschulen einzuführen suchen.

    Mancher wird das als klugscheißen ansehen, aber vor einem Staatsanwalt sind das verschiedene Begriffe und die Nutzung des einen räumt einen Straftatbestand ein, die des anderen nicht.

  2. Es stimmt schon, dass es den Begriff “Crashrettung” eigentlich nicht gibt. Aber welcher Straftatbestand soll bitte schön erfüllt sein?
    Die Abwägung der Gefahren und die daraus resultierenden Maßnahmen entsprechen dem G.d.V.. Egal wie es am Ende heißt.
    Übrigens bin ich froh, so entscheidungsfreudige und konsequente Kollegen und Kameraden zu haben. Ihr habt scheinbar das einzig Richtige getan.

  3. Nicht ganz richtig: Den Begriff Chrashrescue gibt es durchaus. Er stammt aus den Anfängen der Flugzeugträgerfliegerei. Wenn dort ein Flugzeug auf Deck aufschlug und brannte wurde es von einer Raupe über den Deckrand ins Meer geschoben (Auf alten Bildern kann man diese Raupen auf dem Deck in der Ecke stehen sehen). Der crashrescuesquad versuchte vorher noch den Piloten aus dem Flugzeug zu befreien.
    Die Crashrettung beschreibt also einen Vorgang bei dem aus Zeitgründen die Rettung beschleunigt wird und dabei weitere vermeidbare Verletzungen des Patienten billigend in Kauf genommen werden. Im Falle einer technischen Hilfeleistung in Deutschland wäre dies aber strafbar im Sinne einer Körperverletzung (223, 224 oder sogar 227)
    Quelle: GF-Lehrgang LFS BW

  4. Von Crash Rettung sollte nicht mehr gesprochen werden.
    Früher wurde immer zwischen patientenorientierter Rettung und Crash Rettung unterschieden.
    Jedoch ist eine “Crash Rettung” bei bewusstlosen oder reanimationspflichtigen Patienten durchaus patientenorientiert.

    Daher wird wie vorher schon erwähnt nurnoch im 3S Schema von

    S chneller (normale Rettung, Wirbelsäulenschonende, patientenschonende schnelle Rettung)
    S chonender (Verdacht auf Wirbelsäulenschäden, Wirbelsäulentrauma)
    S ofort Rettung (ehemals Crash Rettung)

    gesprochen.

  5. Wenn diese Wortklauberei mit Crash/Sofort/Schnell und Patientenorientiert anfängt wird mir mit der Zeit immer schlechter:

    Ein polytraumatisierter Patient hat NICHTS von der Spielerei mit den ganzen technischen Finessen (was in der praktischen Ausbildung vermittelt wird) und noch weniger was davon, wenn Führungskräfte im deutschen Vorschriftsstaat eher daran denken “was könnte der Staatsanwalt mir dranhängen” als “wie kann ich den Patienten unter dem Faktor der Zeit hier schnell rausholen”

    Selbst im Mutterstaat des Verklagens, der USA wird bei der technischen Rettung weit weniger Aufwand betrieben (Tür raus, Spineboard unter den Hintern, achsengerecht umdrehen, hochziehen, RTW und ab) und die Berichte über Feuerwehrmänner hinter Gittern wegen einer “Sofortrettung” halten sich auch in Grenzen. Sicherlich nicht alles vergleichbar, aber man kann von anderen auch mal was lernen als nur auf sie zu glotzen;)

  6. Genau Stephan!

    Und lasst Euch nicht durch Unsicherheit wegen der Angst vor einer eventuellen KV von notwendigen Maßnahmen abhalten. Nichts ist schlimmer als Untätigkeit. Bekämpfe zuerst das, was zuerst tötet.

  7. Ich finde es schon gewaltig, irgendwelche Rettungstechniken der Amis aus dem 2. Weltkrieg mit der Arbeit deutscher Feuerwehren zu vergleichen, nur weil man mal den gleichen Begriff wählt. Alles andere hat Stephan S. geschrieben.

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